EKHG: § 11
Wenn bei der Schadensteilung gem § 11 EKHG nach der Kollision von zwei Pkw auf beiden Seiten nur von gewöhnlicher Betriebsgefahr auszugehen ist, ist idR ein Verhältnis von 1:1 angemessen.
Im Fall der Kollision von zwei Pkw rechtfertigt es das unterschiedliche Gewicht der Fahrzeuge (hier: 945 kg vs 1,7 t Eigengewicht) nicht, von einer erhöhten gewöhnlichen Betriebsgefahr des schwereren Fahrzeugs auszugehen.