ABGB: § 1304, § 1311
StVO: § 20, § 76 Abs 5
Ein Fußgänger, der eine breite Straße an einer Stelle ohne Fußgängerübergang überqueren will, muss sich nach stRsp bei Erreichen der Fahrbahnmitte erneut vergewissern, dass die weitere Überquerung gefahrlos möglich ist und er den Fahrzeugverkehr nicht behindert. Fahrzeuglenker können grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich ein der Fahrbahnmitte nähernder Fußgänger entsprechend verhalten wird.