ABGB: § 1295 Abs 1, § 1299
RAO: § 9 Abs 1
Das Angebot der Rechtsschutzversicherung, im Fall der Vertretung durch von ihr genannte Rechtsanwaltskanzleien die Kosten für eine Sammelklage zu übernehmen, leitete der Anwalt zwar als Anhang einer E-Mail "zur Kennt-