ZPO: § 502 Abs 5 Z 2, § 567
In einen Übergabeauftrag können keine anderen vertraglichen Leistungspflichten (hier: Rückbau des Bestandobjekts, Errichtung eines Zauns) aufgenommen werden.
Nach Erhebung von Einwendungen ist in einem Kündigungsverfahren oder in einem Verfahren, das durch einen Antrag auf Erlassung eines Übergabeauftrags eingeleitet worden ist, wie im allgemeinen Streitverfahren vorzugehen und mit Urteil zu entscheiden. In diesem Stadium ist es nicht ausgeschlossen, das Verfahren mit einem allgemeinen Rechtsstreit über die Einhaltung anderer vertraglicher Pflichten zu verbinden.