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Keine Geltendmachung anderer Leistungspflichten im Übergabeverfahren

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/384Zak 2021, 216 Heft 11 v. 14.7.2021

ZPO: § 502 Abs 5 Z 2, § 567

In einen Übergabeauftrag können keine anderen vertraglichen Leistungspflichten (hier: Rückbau des Bestandobjekts, Errichtung eines Zauns) aufgenommen werden.

Nach Erhebung von Einwendungen ist in einem Kündigungsverfahren oder in einem Verfahren, das durch einen Antrag auf Erlassung eines Übergabeauftrags eingeleitet worden ist, wie im allgemeinen Streitverfahren vorzugehen und mit Urteil zu entscheiden. In diesem Stadium ist es nicht ausgeschlossen, das Verfahren mit einem allgemeinen Rechtsstreit über die Einhaltung anderer vertraglicher Pflichten zu verbinden.

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