MRG: § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1
Die Kündigung wegen Weitergabe der Mietwohnung (§ 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG) setzt die gänzliche Weitergabe oder eine ihr iSd § 30 Abs 2 Z 4 S 2 MRG gleichzuhaltende Teilweitergabe voraus.
Nach den Feststellungen hat der Mieter einem Bekannten vorübergehend (bis zum Abschluss der Suche nach einer eigenen Wohnung) die Mitbenützung der Mietwohnung gestattet, die er selbst weiterhin im gleichen Ausmaß wie zuvor bewohnt, wenn er sich nicht beruflich im Ausland, bei seiner Freundin oder in seiner Ferienwohnung aufhält. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer Weitergabe iSd § 30 Abs 2 Z 4 Fall 1 MRG ausgegangen werden.