BTVG: § 9, § 14 Abs 1
ABGB: § 1480
Auch wenn eine Zahlung, die unter Verletzung der gesetzlichen Ratenplanvorgaben zu früh erfolgt ist, aufgrund der mittlerweile eingetretenen Fälligkeit vom Bauträger nicht mehr zurückgefordert werden kann, hat der Erwerber für den Zeitraum bis zum Fälligkeitseintritt Anspruch auf die Strafzinsen nach § 14 Abs 1 BTVG (in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz). Der Zinsenlauf beginnt nicht erst mit der Einforderung, sondern bereits mit der Zahlung.