ABGB: § 932 Abs 2
KSchG: § 8 Abs 2
Den Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen.
ABGB: § 932 Abs 2
KSchG: § 8 Abs 2
Den Übernehmer trifft die Obliegenheit, dem Übergeber die Überprüfung des behaupteten Mangels zu ermöglichen.