GKG: § 3
Nach stRsp greift die schriftliche Abhandlungspflege nicht in die Rechte von Pflichtteilsberechtigten ein. Daher setzt die Bewilligung weder die Zustimmung der Pflichtteilsberechtigten voraus noch kann ein Pflichtteilsberechtigter dagegen ein Rechtsmittel erheben.