ABGB: § 540, § 823
Die Vortäuschung eines Testaments mit dem Vorsatz, die mangels letztwilliger Verfügung eintretende gesetzliche Erbfolge zu beeinträchtigen, führt zur Erbunwürdigkeit gem § 542 ABGB idF vor ErbRÄG 2015.
Nach der Einantwortung kann die Erbunwürdigkeit von den wahren Erben mit Erbschaftsklage geltend gemacht werden.