ABGB: § 830
Bei krass ungleichen Interessenlagen der Miteigentümer und einer drohenden eklatanten vermögensrechtlichen Benachteiligung des teilungsbeklagten Miteigentümers kann der Grundsatz von Treu und Glauben ein Teilungshindernis bilden; dies auch dann, wenn die maßgeblichen Umstände nicht bloß vorübergehender Natur sind.