ABGB: § 484, § 492, § 1295 Abs 2
Die einseitige Einschränkung der Servitutsausübung durch den Belasteten kann nur dann gem § 484 ABGB zulässig sein, wenn die Ausübung dadurch nicht ernstlich erschwert oder gefährdet wird.
Die Vorinstanzen gelangten nach der im Rahmen des § 484 ABGB vorzunehmenden Interessenabwägung zum Schluss, dass die vollständige und ersatzlose Sperre des Servitutswegs während der mindestens 1,5 Jahre dauernden Errichtung einer Wohnanlage auf der dienenden Liegenschaft der Berechtigten eines Geh- und Fahrtrechts nicht zumutbar ist, auch wenn sie über eine andere Zugangsmöglichkeit auf ihr Grundstück verfügt. Zudem sahen sie in der Ablehnung der langen Sperre keinen Rechtsmissbrauch der Berechtigten. Diese Beurteilungen sind vertretbar (Zurückweisung der Revision).