ABGB: § 187
AußStrG: § 111
Bei der Regelung der Modalitäten eines begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen-V abgewichen werden.
ABGB: § 187
AußStrG: § 111
Bei der Regelung der Modalitäten eines begleiteten Kontaktrechts kann nicht von den Vorgaben der jeweils geltenden COVID-19-Schutzmaßnahmen-V abgewichen werden.