Das zivilrechtliche Nachbarrecht beschäftigt sich in den §§ 364, 364a ABGB mit Immissionen. Danach sind ortsübliche Immissionen zu dulden, ortsunübliche nicht (§ 364 Abs 2 ABGB),1 sie können dem Störer untersagt werden (dazu Pkt 1.). Anderes gilt, wenn an sich unzulässige ortsunübliche Immissionen von einer behördlich genehmigten Anlage stammen. Die Interessen des Nachbarn sollen schon im Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, die dann aus der Genehmigung resultierende Duldungspflicht erkauft sich der Störer mit einer Ausgleichspflicht im Rahmen einer Eingriffshaftung (dazu Pkt 2.).2