Art 82 DSGVO sieht für Datenschutzverstöße den Ersatz ideeller Schäden vor. Fraglich ist aber, ob Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch neben der Pflichtverletzung auch ein spürbarer Nachteil beim Betroffenen ist. Diese Frage hat der OGH dem EuGH vorgelegt.