In der Rs 36 R 291/20s hielt das LGZ Wien an seiner herrschenden Rsp fest, nach der die Abwicklung des Schadens über die Kaskoversicherung während des Schadenersatzprozesses dem Kläger kostenmäßig nicht zur Last fällt. Dass der Kläger das Klagebegehren während des Verfahrens wegen der Kaskoversicherungsleistung eingeschränkt hat, habe keinen Einfluss auf die für den Prozesskostenersatz maßgebliche Obsiegensquote.