Gem Art 33 Abs 1 Montrealer Übereinkommen (MÜ), der die internationale und örtliche Zuständigkeit regelt, kann eine auf dieses Übereinkommen gestützte Schadenersatzklage nach Wahl des Klägers am Bestimmungsort oder am Ort des Sitzes, der Hauptniederlassung oder der den Vertrag abschließenden Geschäftsstelle des Flugunternehmens erhoben werden. In der Rs 50 R 18/21k bestätigte das HG Wien die Zurückweisung einer Klage, mit der Flugpassagiere nach einem Flug in die Türkei von einem türkischen Flugunternehmen Schadenersatz ua für die Beschädigung ihres Gepäcks forderten. Eine internationale Zuständigkeit in Österreich bestehe nicht, weil die Flüge über eine App gebucht worden seien, in deren Impressum das Flugunternehmen selbst aufscheine (und nicht etwa eine von den Klägern behauptete österreichische Geschäftsstelle).