In der Vorabentscheidung C-301/20 , Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank, gelangte der EuGH zum Schluss, dass das Europäische Nachlasszeugnis seine Wirkungen nicht nur für jene Person, auf deren Antrag es ausgestellt wurde, sondern für jede darin als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter genannte Person entfaltet. Die Abschrift eines Nachlasszeugnisses, die entgegen Art 70 Abs 3 EuErbVO nicht mit beschränktem Gültigkeitszeitraum (idR sechs Monate), sondern auf unbegrenzte Dauer ausgestellt wurde, sei nicht ungültig, sondern für sechs Monate gültig. Maßgeblich sei die Gültigkeit im Zeitpunkt der erstmaligen Vorlage, nicht im Entscheidungszeitpunkt. Das Vorabentscheidungsersuchen stammt vom OGH (8 Ob 40/19v = Zak 2020/411, 243).