Beginnend mit 2 Ob 192/17z = Zak 2018/478, 253 hat der OGH in zahlreichen Entscheidungen fremdhändige letztwillige Verfügungen, bei denen sich Text und Unterschriften bzw Unterschriften auf verschiedenen Blättern befanden, ohne dass eine innere oder äußere Urkundeneinheit hergestellt war, als formungültig qualifiziert. In seinem Beitrag, der auf einem Rechtsgutachten beruht, untersucht der Autor, ob Notare, die vor dieser Judikaturlinie an der Errichtung letztwilliger Verfügungen beteiligt waren, die nach der neuen Rsp unwirksam sind, eine schadenersatzrechtliche Haftung treffen kann. Er weist darauf hin, dass keine Haftung für im Errichtungszeitpunkt vertretbare Rechtsansichten besteht. Da sich Rsp und Lit zuvor kaum in klarer Weise mit der Thematik befasst hätten, sei bei der Beurteilung der Vertretbarkeit auch die verbreitete Errichtungspraxis als Verkehrsauffassung zu berücksichtigen, soweit diese nicht offenkundig mit den Formzwecken unvereinbar sei. In der Folge differenziert der Autor zwischen verschiedenen Fallkonstellationen. Bei losen Blättern ohne inhaltlichen Zusammenhang und bei lediglich mit einer Büroklammer verbundenen Blättern erscheine eine Haftung des Notars gerechtfertigt. Bei mit einer Heftklammer verbundenen Blättern, bei losen Blättern mit fortlaufender Seitennummerierung sowie bei nicht in einem Akt mit dem Testiervorgang, sondern erst später fest miteinander verbunden Blättern (siehe 2 Ob 218/19a = Zak 2020/215, 136) scheide eine Haftung hingegen aus, weil in diesen Fällen vor der neuen Rsp vertretbar von der Wirksamkeit ausgegangen werden konnte.