Zu 2 Ob 210/20a = Zak 2021/313, 176: Ob der Vollausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 5 MRG (Ein- oder Zweiobjekthaus) vorliegt, ist anhand des tatsächlichen Zustandes des Gebäudes im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu prüfen. Wenn aber bei Vertragsabschluss schon klar ist, dass beim vereinbarten Mietbeginn zumindest ein weiteres Objekt vorhanden sein wird, ist ausnahmsweise auf den Zeitpunkt des Mietbeginns abzustellen.