Nach 8 Ob 45/20f = Zak 2021/128, 77 setzt der Entfall des Rücktrittsrechts nach dem FAGG wegen vollständiger Leistungserbringung bei der Immobilienvermittlung nicht voraus, dass die Bestätigung des Verbrauchers schon vor Übersendung des Exposés eingeholt wird; die Einholung während des Besichtigungstermins vor Abgabe eines Anbots genügt. In seiner Besprechung hält der Autor zwar die Entscheidungsbegründung für unstimmig, sieht aber das Ergebnis aus teleologischen Erwägungen als gerechtfertigt an. Da es eine teleologische Reduktion der §§ 10 und 18 FAGG bzw des Art 16 Verbraucherrechte-RL, der durch diese Regelungen umgesetzt wurde, voraussetze, hätte jedoch der EuGH über ein Vorabentscheidungsersuchen mit dieser Frage befasst werden müssen.