ZPO: § 402 Abs 1 Z 2
Gem § 402 Abs 1 Z 2 ZPO ist der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils zurückzuweisen, wenn es bei Gericht offenkundig ist, dass die säumige Partei durch einen unabwendbaren Zufall am Erscheinen gehindert ist. In der Lit ist strittig, ob diese Regelung nur objektive (die Allgemeinheit betreffende) oder auch subjektive, in der Person des Säumigen liegende Umstände (wie zB Krankheit) erfasst.