ABGB: § 1489
VbVG: § 3
Schadenersatzansprüche aus qualifiziert strafbaren Handlungen verjähren gem § 1489 S 2 ABGB nicht drei, sondern erst 30 Jahre nach Kenntnis. Auch gegenüber einer juristischen Person, die für eine qualifizierte Straftat eines Organs oder Repräsentanten haftet, läuft die lange Verjährungsfrist, sofern sie gem § 3 VbVG für die Tat selbst strafrechtlich verantwortlich ist.