ABGB: § 1310
Die Voraussetzungen für die Billigkeitshaftung des deliktsunfähigen Schädigers - etwa ein Verschulden (Fall 1) oder die ausreichende Versicherungsdeckung (Fall 3) - sind vom Geschädigten zu behaupten und zu beweisen.
Bei der Prüfung des Verschuldens kann zugunsten des deliktsunfähigen Schädigers berücksichtigt werden, dass seine Handlung eine Reaktion auf eine gefühlte Bedrohung war, und zwar unabhängig davon, ob bei einer deliktsfähigen Person von einer (Putativ-)Notwehrhandlung auszugehen wäre.