MRG: § 1 Abs 2 Z 5, § 1 Abs 4 Z 2
Der MRG-Teilausnahmetatbestand für Dachbodenausbauten (§ 1 Abs 4 Z 2 MRG) setzt voraus, dass das Mietobjekt aufgrund einer nach dem 31. 12. 2001 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden ist. Wenn die Errichtung ohne Baugenehmigung erfolgte, ist auf den tatsächlichen Baubeginn abzustellen.