ABGB: § 918, § 921, § 934, § 935, § 1268
Auch ein Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung kann grundsätzlich gem § 934 ABGB wegen Verkürzung über die Hälfte angefochten werden (hier: durch den Werkunternehmer).
§ 1268 ABGB schließt die Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte bei Glücksverträgen und glücksspielähnlichen Verträgen aus. Ein Werkvertrag mit Pauschalpreisvereinbarung ist kein Glücksvertrag oder glücksspielähnlicher Vertrag, wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bei entsprechender Sachkenntnis und Aufmerksamkeit von vornherein bestimmbar gewesen wäre und sich aus der Vertragsauslegung nicht ergibt, dass die Vertragspartner das Risiko des tatsächlichen Arbeits- und Materialbedarfs bewusst übernehmen wollten.