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Erbausschlagung als formpflichtige Erbschaftsschenkung?

RechtsprechungErbrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2021/344Zak 2021, 195 Heft 10 v. 30.6.2021

ABGB: § 805, § 1278 Abs 2

AußStrG: § 157

Wenn durch die Erbausschlagung jene Personen begünstigt werden, denen die Erbschaft bzw die Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnehin anfällt (schlichte Ausschlagung), kann sie durch einseitige Erklärung in Schriftform erfolgen. Eine Ausschlagung zugunsten Dritter (qualifizierte Ausschlagung) ist hingegen nur wirksam, wenn eine Annahmeerklärung vorliegt und das Formerfordernis des § 1278 Abs 2 ABGB (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) eingehalten worden ist.

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