ABGB: § 805, § 1278 Abs 2
AußStrG: § 157
Wenn durch die Erbausschlagung jene Personen begünstigt werden, denen die Erbschaft bzw die Quote des Ausschlagenden bei dessen Wegfall ohnehin anfällt (schlichte Ausschlagung), kann sie durch einseitige Erklärung in Schriftform erfolgen. Eine Ausschlagung zugunsten Dritter (qualifizierte Ausschlagung) ist hingegen nur wirksam, wenn eine Annahmeerklärung vorliegt und das Formerfordernis des § 1278 Abs 2 ABGB (Notariatsakt oder gerichtliches Protokoll) eingehalten worden ist.