BauRG: § 1 Abs 1
Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsvertrag (hier: Haftung der Liegenschaftseigentümerin für das Leerstandsrisiko) gehen ohne vertragliche Überbindung nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger über.
BauRG: § 1 Abs 1
Rein schuldrechtliche Rechte und Pflichten aus dem Baurechtsvertrag (hier: Haftung der Liegenschaftseigentümerin für das Leerstandsrisiko) gehen ohne vertragliche Überbindung nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger über.