Am 1. 8. 2021 tritt das 15. Zusatzprotokoll zur EMRK in Kraft (siehe https://www.coe.int/de/web/conventions/search-on-treaties/-/conventions/treaty/213 ). Enthalten sind vor allem verfahrensrechtliche Änderungen. Ua wird die Frist von sechs Monaten für die Einreichung einer Beschwerde an den EGMR (Art 35 Abs 1 EMRK) auf vier Monate verkürzt.