In der Disziplinarsache 20 Ds 12/20z gelangte der OGH zum Schluss, dass ein Rechtsanwalt für Gerichte und andere Teilnehmer nicht ausnahmslos ständig über den ERV erreichbar sein muss. Eine vorübergehende Abwesenheitsmeldung im ERV sei nur dann disziplinär, wenn dem Mandanten dadurch Nachteile erwachsen oder wenn sie missbräuchlich erfolgt, um Verfahren zu verzögern oder Dritten zu schaden. Im konkreten Fall hatte sich ein Einzelanwalt während seines Urlaubs vom ERV abgemeldet. Der OGH hielt die Zurücklegung der deshalb erstatteten Disziplinaranzeige für berechtigt.