Nach 8 ObA 8/21s kann dem Arbeitgeber ein Schadenersatzanspruch gegen den Arbeitnehmer für Detektivkosten zustehen, die er zur Aufdeckung eines Krankenstandsmissbrauchs aufgewendet hat. Zu ersetzen seien nur notwendige Kosten bis zum Vorliegen eines sicheren Beweises. Im konkreten Fall zeigte die Überwachung des Arbeitnehmers schon am ersten Tag das Fehlverhalten auf. Dennoch ließ der Arbeitgeber die Observierung noch zwei weitere Tage mit gleichen Ergebnissen fortsetzen. Der OGH billigte in dem Zurückweisungsbeschluss die Auffassung der Vorinstanz, dass auch die fortgesetzte Überwachung notwendig war, weil die Gefahr besteht, dass ein einmaliger Verstoß vom Arbeitnehmer im Entlassungsprozess noch gerechtfertigt werden kann. Der Arbeitnehmer wurde für die Observation durch zwei Detektive zu einer Schadenersatzleistung von fast 8.000 € verpflichtet.