Gem § 603 Abs 3 ZPO können die Parteien das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden. Nach Ansicht des Autors bedeutet Billigkeit, dass das Schiedsgericht losgelöst von Rechtsvorschriften aufgrund einer Interessenabwägung nach seinem Gerechtigkeitsempfinden entscheidet. Die Ermächtigung, die ausdrücklich, aber formfrei erteilt wird, begründe lediglich ein Wahlrecht des Schiedsgerichts, das ebenso die Rechtsordnung anwenden könne. Dass das Schiedsgericht ohne Ermächtigung eine Billigkeitsentscheidung gefällt hat, erfülle per se keinen Aufhebungsgrund iSd § 611 ZPO. Die Aufhebung sei nur möglich, wenn die Entscheidung gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstößt, zB weil das Schiedsgericht zulässige Parteienvereinbarungen negiert hat.