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Hochleitner, Die "Reichweite" eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - dargestellt anhand von OGH 6 Ob 163/18s, 4 Ob 13/19v und 5 Ob 82/19y, wobl 2020, 75.

LiteraturübersichtSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/290Zak 2020, 180 Heft 9 v. 20.5.2020

Am Beispiel aktueller Judikatur des OGH geht die Autorin auf die Kriterien für die Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkungen von Verträgen ein. Sie wendet sich gegen das bloße Abstellen auf zeitliche Elemente, wie es ihrer Ansicht nach etwa in 6 Ob 163/18s = Zak 2018/783, 416 zum Ausdruck kommt. Nach dieser Entscheidung ist eine Betreuungskraft, die den Mieter bei betreutem Wohnen lediglich ein- bis zweimal pro Woche aufsucht, nicht in die Schutzwirkungen des Mietvertrags einbezogen. Die Autorin hält eine vertragliche Haftung der Vermieterin gegenüber der Betreuungskraft für mangelhafte Verkehrssicherung in Zugangsbereichen hingegen in Hinblick auf deren Schutzbedürftigkeit und den Zweck des Mietvertrags für gerechtfertigt. Die Schutzbedürftigkeit des Dritten sollte bereits in die Beurteilung der Leistungs- und Gläubigernähe einfließen und nicht primär als Haftungsausschluss im Rahmen der Subsidiaritätstheorie dienen.

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