Die Regelung der Erhaltungspflichten von Gemeinnützigen Bauvereinigungen in § 14a WGG zählt zum zwingenden Recht. Der Autor leitet daraus ab, dass die Erhaltungspflichten durch Beschaffenheitsvereinbarungen nicht reduziert werden können. Eine Ausnahme bilde lediglich die Pflicht, die Wohnung, ihre Ausstattung, die für sie bestimmten Einrichtungen und die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände im vereinbarten Zustand zu erhalten (§ 14a Abs 2 Z 2b WGG), weil hier auf die Vereinbarung Bezug genommen wird. Es sei daher möglich, eine Wohnung mit einem defekten technischen Gerät zu vermieten, ohne erhaltungspflichtig zu werden.