Das 2. COVID-19-JuBG enthält insb Maßnahmen, die Schuldner in bestimmten Bereichen vor den Folgen eines pandemiebedingten Zahlungsverzugs schützen sollen. Ua wurde ein Mietzins-Moratorium eingeführt. Ein pandemiebedingter Verzug des Wohnungsmieters mit Zahlungen, die im zweiten Quartal 2020 fällig werden, kann vom Vermieter bis Ende Juni 2022 nicht als Kündigungs- oder Aufhebungsgrund herangezogen werden. Außerdem können die für diesen Zeitraum offenen Beträge bis Ende 2020 nicht eingeklagt oder aus der Kaution abgedeckt werden. Der Autor geht näher auf diese Regelungen ein und weist auf einige Auslegungsprobleme hin. Ua vertritt er die Ansicht, dass es sich um eine lex specialis zu den Anrechnungsregeln der §§ 1415 f ABGB handelt. Der Vermieter könne den Schutz nicht dadurch umgehen, dass er Zahlungen für später fällige Mietzinse unter Berufung auf § 1416 ABGB auf den Rückstand aus dem zweiten Quartal 2020 anrechnet.