MRG: § 12a Abs 8
Gem § 12a Abs 8 MRG hat das Gericht auf Antrag des Geschäftsraummieters die Höhe des Betrags zu bestimmen, auf den der Vermieter den Hauptmietzins nach der geplanten Veräußerung oder Verpachtung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens anheben darf. Der (künftige) Unternehmenserwerber oder Pächter hat kein Antragsrecht.