ABGB: § 1118, § 1392
Die Zession der offenen Bestandzinsforderungen an einen Dritten ändert nichts daran, dass der Bestandgeber den Bestandvertrag wegen des Rückstandes gem § 1118 ABGB aufheben und den Bestandnehmer auf Räumung klagen kann.
ABGB: § 1118, § 1392
Die Zession der offenen Bestandzinsforderungen an einen Dritten ändert nichts daran, dass der Bestandgeber den Bestandvertrag wegen des Rückstandes gem § 1118 ABGB aufheben und den Bestandnehmer auf Räumung klagen kann.