VersVG: § 67
ABGB: § 1395
Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Ersatz von Prozesskosten geht im Weg der Legalzession nach § 67 VersVG auf den Rechtsschutzversicherer über, der diese Kosten getragen hat (hier: Kosten der Privatbeteiligung im Strafverfahren).