ABGB: § 1168 Abs 1
Forcierungskosten, die der Werkunternehmer aufwendet, um einen vom Werkbesteller zu vertretenden Zeitverlust aufzuholen, sind dem Werkunternehmer gem § 1168 Abs 1 S 2 ABGB angemessen zu entschädigen. Der Entschädigungsanspruch gegen den Werkbesteller hängt nicht davon ab, dass dieser die Forcierung angeordnet hat.