ABGB: § 914, § 988
Mangels besonderer Umstände ist eine Zinsgleitklausel in einem Kreditvertrag so auszulegen, dass sie nicht zu Negativzinsen (dh zu einer Zahlungspflicht des Kreditgebers) führt, wenn der Referenzzinssatz so weit unter null sinkt, dass er durch den vereinbarten Aufschlag nicht mehr ausgeglichen wird.