ABGB: § 867
ZPO: § 411
Wenn ein von der Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, ist es bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam.
ABGB: § 867
ZPO: § 411
Wenn ein von der Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch die Landesregierung bedarf, ist es bis zur Erteilung oder Verweigerung der Genehmigung schwebend unwirksam.