ABGB: § 810
AußStrG: § 156, § 173
Der Verlassenschaftskurator, der vor Abgabe von Erbantrittserklärungen für die unvertretene Verlassenschaft bestellt worden ist, verliert dieses Amt nicht automatisch in dem Zeitpunkt, in dem eine Erbantrittserklärung abgegeben worden ist. Zum Amtsverlust kommt es grundsätzlich erst durch einen Enthebungsbeschluss.