ABGB: § 473, § 479, § 509
Eine Dienstbarkeit, bei der es sich wie bei einem Fruchtgenussrecht dem Inhalt nach um eine Personalservitut handelt, kann auch als Grunddienstbarkeit (zugunsten des jeweiligen Eigentümers der herrschenden Liegenschaft) verbüchert werden, dies jedoch nur mit zeitlicher Beschränkung.