ABGB: § 297, § 435, § 863
Die Sonderrechtsfähigkeit eines Bauwerks als Superädifikat hängt von der fehlenden Belassungsabsicht ab. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss objektiv in Erscheinung treten und kann sich aus der Bauweise oder aus dem von vornherein zeitlich beschränkten Grundbenützungsrecht ergeben. Diese Voraussetzung kann nicht durch Vereinbarung der Sonderrechtsfähigkeit umgangen werden.