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Keine Vereinbarung der Sonderrechtsfähigkeit eines Gebäudes

RechtsprechungSachenrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2020/270Zak 2020, 173 Heft 9 v. 20.5.2020

ABGB: § 297, § 435, § 863

Die Sonderrechtsfähigkeit eines Bauwerks als Superädifikat hängt von der fehlenden Belassungsabsicht ab. Das Fehlen der Belassungsabsicht muss objektiv in Erscheinung treten und kann sich aus der Bauweise oder aus dem von vornherein zeitlich beschränkten Grundbenützungsrecht ergeben. Diese Voraussetzung kann nicht durch Vereinbarung der Sonderrechtsfähigkeit umgangen werden.

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