ABGB: § 1435
Wer Pflegeleistungen in der letztlich enttäuschten Erwartung einer Gegenleistung erbracht hat, kann eine bereicherungsrechtliche Abgeltung wegen Zweckverfehlung analog § 1435 ABGB verlangen, sofern die Erwartung der gepflegten Person erkennbar war. Wenn den Leistenden kein Verschulden an der Zweckverfehlung trifft, steht ihm das angemessene Entgelt unabhängig vom verschafften Nutzen zu.