Nach kroatischer Rechtslage entscheiden in bestimmten Fällen keine Gerichte, sondern Notare über Anträge auf Zwangsvollstreckung von Geldforderungen. In der Rs C-551/15 , Pula Parking/Tederahn = Zak 2017/146, 83 gelangte der EuGH zum Schluss, dass der Vollstreckungsbefehl eines Notars nicht nach der EuGVVO 2012 in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt wird, weil sich um keine gerichtliche Entscheidung handelt. Mit der Vorabentscheidung in den verb Rs C-267/19 , Parking/Sawal und C-323/19 , Interplastics/Letifico stellte er vor Kurzem klar, dass das Unionsrecht in Gestalt des Art 18 AEUV (Diskriminierungsverbot) und des Art 47 GRC (Recht auf ein faires Verfahren) den nationalen Gesetzgeber aber nicht daran hindert, (auch) Notare zur Erlassung von Vollstreckungsbefehlen zu ermächtigen, die in anderen Mitgliedstaaten nicht vollstreckt werden können.