Aufgrund der Beeinträchtigungen der Gerichte, Parteienvertreter und Parteien durch die COVID-19-Krise hat der Gesetzgeber mit dem BG betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz (Art 21 BGBl I 2020/16; 1. COVID-19-JuBG) die Unterbrechung verfahrensrechtlicher Fristen und (über § 1496 ABGB hinaus) die Hemmung materiell-rechtlicher Fristen zur Anrufung des Gerichts im Zeitraum von 22. 3. bis 30. 4. 2020 angeordnet. Dieser Zeitraum kann durch V der BMJ verlängert werden (§ 8 1. COVID-19- JuBG). Der Beitrag geht auf die davon erfassten Fristen sowie die Fristberechnung ein.