Das 2. COVID-19-G1 führte unter anderem ein "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz" mit Sonderregeln zum Fristenlauf ein.2 Während verfahrensrechtliche Fristen bis zum 30. 4. 2020 unterbrochen sind und am 1. 5. 2020 neu zu laufen beginnen (§ 1 Abs 1),3 werden Fristen, binnen derer ein Gericht anzurufen ist, in ihrem Fortlauf gehemmt (§ 2).4 Um die verfahrensrechtlichen Fristen - konkret: um deren Ende - soll es hier gehen.