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Das 2. COVID-19-Gesetz und ein altes Fristenproblem

ThemaMag. Dominik SchindlZak 2020/192Zak 2020, 113 Heft 6 v. 8.4.2020

Das 2. COVID-19-G11BGBl I 2020/16. führte unter anderem ein "Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz" mit Sonderregeln zum Fristenlauf ein.22Siehe dazu auch Kolmasch, Unterbrechung und Hemmung von Fristen aufgrund der COVID-19-Krise, Zak 2020/193, 115. Während verfahrensrechtliche Fristen bis zum 30. 4. 2020 unterbrochen sind und am 1. 5. 2020 neu zu laufen beginnen (§ 1 Abs 1),33Zu Ausnahmen § 1 Abs 1 S 3; zur Aufhebung der Unterbrechung durch das Gericht § 1 Abs 2; zur Verlängerung der Unterbrechung mittels Verordnung § 8. werden Fristen, binnen derer ein Gericht anzurufen ist, in ihrem Fortlauf gehemmt (§ 2).44§ 2 ist damit auf jene Fälle eingeschränkt, auf die er angesichts der aktuellen Situation auch tatsächlich passt: Die Hemmung trifft nur jene Fristen, die - salopp gesagt - in den Wirren der aktuellen Situation "verpasst" werden können (etwa Verjährungsfristen). Um die verfahrensrechtlichen Fristen - konkret: um deren Ende - soll es hier gehen.

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