Ein wesentliches Element unserer modernen Wirtschaft sind Absatzketten: Der Produzent erzeugt Waren und liefert sie - direkt oder über Zwischenhändler - an den Letztverkäufer, der diese dann an den Endkunden vertreibt. Durch die aktuellen COVID-19-Maßnahmen, insb das mit der Verordnung BGBl II 2020/96 für zahlreiche Branchen verfügte Betretungsverbot der Kundenbereiche von Betriebsstätten, ist der Vertrieb zwischen Letztverkäufer und Endkunden bis auf weiteres zum Erliegen gekommen. Welche Auswirkungen hat dies auf den (Warenbezugs-)Vertrag, der zuvor zwischen dem Produzenten (bzw dem Zwischenhändler) und dem Letztverkäufer geschlossen wurde?