Nach 3 Ob 175/19k = Zak 2019/656, 359 ist das Inventar eines Lokals, das der Verpflichtete über seine Ein-Mann-GmbH betreibt, nicht gem § 250 Abs 1 Z 2 EO (Berufsschutz) unpfändbar. Der Autor weist darauf hin, dass der Pfändungsschutz zumindest Sachen des verpflichteten Gesellschafter-Geschäftsführers erfasst, die zur persönlichen Mitarbeit in der GmbH erforderlich sind, wie zB Telefon, Notebook und den für den Weg zur Arbeitsstätte unentbehrlichen Pkw. Darüber hinaus vertritt er die Ansicht, dass bei einer OG (anders als bei einer GmbH) die zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit erforderlichen Sachen der Gesellschaft in den Pfändungsschutz einbezogen sind, wenn zumindest einer der Gesellschafter persönlich mitarbeitet.