ABGB: § 964, § 1298
Wenn der Hinterleger vom Verwahrer Schadenersatz wegen Beschädigung der verwahrten Sache fordert, trifft ihn die Beweislast dafür, dass die Sache unbeschädigt übergeben worden ist. Dem Verwahrer obliegt dann der Entlastungsbeweis, dass kein schuldhafter Sorgfaltsverstoß vorliegt.